Nach dem Gesagten sind die Wohnkosten des Klägers und seiner Partnerin auf Fr. 1'624.15 (= Fr. 1'164.15 + Fr. 460.00) zu veranschlagen. Davon sind – mit der Beklagten – Fr. 500.00 (2 x Fr. 250.00) als Wohnkostenanteile für die bei der Partnerin lebenden Kinder in Abzug zu bringen. Der Rest von Fr. 1'124.15 ist hälftig zwischen dem Kläger und seiner Partnerin zu teilen, sodass für ihn ein Wohnkostenanteil von gerundet Fr. 562.10 einzusetzen ist (vgl. beklagtische Stellungnahme vom 10. Februar 2025, wo die Beklagte dem Kläger einen Wohnkostenanteil von Fr. 710.00 zugesteht).