4.5.2.3.2. Wohnkosten Auf gerichtliche Aufforderung (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. November 2024) hin hat der Kläger in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2024 Belege zu den mit seiner Partnerin zu tragenden Wohnkosten nachgereicht (Beilagen 4-14 zur besagten Eingabe), und seinen hälftigen Wohnkostenanteil auf Fr. 1'900.00 (Hypothekarzins sowie – direkte und indirekte – Amortisation von zusammen Fr. 3'791.65) zuzüglich hälftiger Nebenkostenanteil von Fr. 230.00 beziffert.