4.5.2.3. 4.5.2.3.1. Grundbetrag sowie (halbe) Versicherungs- und Kommunikationspauschale Klar ist, dass sich durch das Konkubinat des Klägers dessen Grundbetrag auf Fr. 850.00 vermindert (halber Ehegattengrundbetrag gemäss Ziff. I.3 SchKG-Richtlinien). Ausserdem ist wegen des Konkubinats die Versiche- rungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 200.00 (vgl. oben E. 4.4.3 in fine) zu halbieren (Fr. 100.00); die andere Hälfte ist von der Lebenspartnerin zu tragen.