Dabei spielt es hier von vornherein keine Rolle, ob das Konkubinat des Klägers gefestigt erscheint. Während eine Unterhaltsgläubigerin grundsätzlich keine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts verlangen kann, ist es dem Unterhaltschuldner nämlich stets möglich, eine erhebliche und dauernde Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation (auch zufolge Auflösung eines Konkubinats) abänderungsweise geltend zu machen (Art. 129 ZGB).