Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums nicht irgendwelche tatsächlichen Auslagen (für Wohnen und Arbeitsweg), sondern bloss angemessene Kosten einzusetzen sind. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich durch das Zusammenleben als (Ehe- oder Konkubinats-) Paar die Lebenshaltungskosten pro Kopf vermindern und nicht erhöhen (umgekehrt entstehen bei der Trennung erfahrungsgemäss in aller Regel Mehrkosten). Dabei spielt es hier von vornherein keine Rolle, ob das Konkubinat des Klägers gefestigt erscheint.