145 und 152 f.). Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass sich sein Bedarf durch den Umzug nicht unerheblich erhöht habe, bezifferten sich doch seine hälftigen Wohnkosten auf etwas über Fr. 2'000.00; ausserdem habe sich sein Arbeitsweg auf 25 km erhöht. Da er seine Arbeitsstelle von seinem neuen Wohnort aus nicht innert vernünftiger/verträglicher Frist mit Fussmärschen und öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, komme seinem Fahrzeug Kompetenzcharakter zu. Die Arbeitswegkosten seien auf Fr. 762.00 zu veranschlagen (25 km x 2 x 21.75 x Fr. 0.70). Im Übrigen seien aus seiner Sicht auf seiner Seite - 33 -