_ umgezogen ist, wo er nun mit seiner Partnerin und deren beiden Kindern in einem Doppeleinfamilienhaus im Konkubinat lebt. Die Beklagte leitete aus dieser Änderung eine Reduktion des klägerischen Bedarfs um ca. Fr. 1'608.00 ab, weil als Grundbetrag nur mehr die Hälfte des Ehegattengrundbetrags von Fr. 1'700.00, somit Fr. 850.00 (statt Fr. 1'200.00), und als Wohnkosten nur noch ein Betrag von Fr. 500.00 (statt Fr. 1'758.00) zu berücksichtigen seien (vgl. beklagtische Berufung S. 15 und 22 f., B-act. 145 und 152 f.).