Erstens hat das Bundesgericht in BGE 147 III 265 (E. 7.1) klargestellt, dass es keine Vorabzuteilung von Einkommensbestandteilen für "überobligatorische Arbeitsanstrengung" gibt, auch wenn diese im Rahmen der Überschussverteilung Berücksichtigung finden kann. Es handelt sich aber ohnehin nicht um eine überobligatorische Leistung, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen der normalen Arbeitszeit eine höhere Leistung erbringt als ein Arbeitskollege und deshalb abhängig von der in dieser normalen Arbeitszeit erbrachten Leistung einen (höheren) Bonus erhält (für Überstunden steht einem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 321c OR zu).