4.5.1.3.4. Nicht nachvollziehbar ist, wenn der Kläger offenbar einen Zusammenhang zwischen den Bonuszahlungen und einer überobligatorischen Arbeitsleistung von seiner Seite zu schaffen versucht. Erstens hat das Bundesgericht in BGE 147 III 265 (E. 7.1) klargestellt, dass es keine Vorabzuteilung von Einkommensbestandteilen für "überobligatorische Arbeitsanstrengung" gibt, auch wenn diese im Rahmen der Überschussverteilung Berücksichtigung finden kann.