Umso mehr muss es zulässig sein, auch bei einem Arbeitnehmer einen jährlich ausbezahlten Bonus in durchschnittlicher Höhe zu berücksichtigen, zumal der Bonus häufig (und so auch im vorliegenden Fall) einen untergeordneten Anteil der Entlohnung ausmacht (im vorliegenden Fall gemäss vorinstanzlicher Berechnung ca. einen Achtel). Auch das Bundesgericht erachtet den Fall von unregelmässig oder regelmässig, aber in unterschiedlicher Höhe ausbezahlten Boni wie das Einkommen eines Selbständigerwerbenden als Fall schwankenden Einkommens, dem durch Ermittlung eines Durchschnitts über mehrere Jahre Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_724/2018 vom 14. März 2019 E. 5.3.1).