2023, Kapitel 1 Rz. 47 ff.). Umso mehr muss es zulässig sein, auch bei einem Arbeitnehmer einen jährlich ausbezahlten Bonus in durchschnittlicher Höhe zu berücksichtigen, zumal der Bonus häufig (und so auch im vorliegenden Fall) einen untergeordneten Anteil der Entlohnung ausmacht (im vorliegenden Fall gemäss vorinstanzlicher Berechnung ca. einen Achtel).