Unter diesen Umständen ist der Beklagten Unterhalt in dem Umfang zuzusprechen, als sie mit ihrem eigenen Einkommen (dazu unten E. 4.6.1) ihr aktuelles familienrechtliches Existenzminimum (inkl. Steuern und VVG) zuzüglich dieses Überschussanteils von Fr. 1'254.61 nicht zu decken vermag. Drittens ist zur Sicherstellung, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird, noch die Versicherungs- / Kommunikationspauschale in den damaligen Familienbedarf aufzunehmen. Ausgehend von der von der Vorinstanz unbestritten gebliebenen Versiche- rungs- und Kommunikationspauschalen von Fr. 130.00 ist dieser Betrag in - 28 -