Indes entspricht der Betrag von Fr. 1'254.61 als Überschussanteil der Parteien exakt zwei Siebteln (28.57 %) des von der Vorinstanz ermittelten Gesamtüberschusses von Fr. 4'391.15. Ein solcher Anteil entspricht aber demjenigen, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 III 265 E. 7.3) in einer fünfköpfigen Familie einem Elternteil als "grossem Kopf" zukommt (der Kleine-Kopf-Anteil der Kinder betrug demgemäss Fr. 598.75 und entgegen E. II.3.3.6 [S. 61] des angefochtenen Entscheids nicht Fr. 930.75).