Dies hat indes keinen Einfluss auf die Höhe des Überschusses, weil im Umfang der Spartätigkeit die Einkünfte nicht für eine (das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigende) Lebenshaltung verbraucht wurden. Zweitens wird die Herleitung des von der Vorinstanz auf Fr. 1'254.61 bezifferten Überschussanteils der Parteien nicht erklärt. Indes entspricht der Betrag von Fr. 1'254.61 als Überschussanteil der Parteien exakt zwei Siebteln (28.57 %) des von der Vorinstanz ermittelten Gesamtüberschusses von Fr. 4'391.15.