Diese Berechnung der letzten ehelichen Lebenshaltung durch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. II.3.3.6 [S. 59-61]) erscheint zur Hauptsache nachvollziehbar und wird von den Parteien im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auch nicht gerügt. Dennoch sind folgende Bemerkungen angezeigt. Erstens ist die Subsumtion des Betrags von Fr. 500.00 für die Säule 3a im Notbedarf nicht korrekt, weil es sich dabei um eine (vermögensbildende) Spartätigkeit handelt. Dies hat indes keinen Einfluss auf die Höhe des Überschusses, weil im Umfang der Spartätigkeit die Einkünfte nicht für eine (das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien übersteigende) Lebenshaltung verbraucht wurden.