Fr. 979.00, Gewinnungskosten Fr. 400.00 [Arbeitsweg] bzw. Fr. 288.00 [auswärtige Verpflegung], Fremdbetreuungskosten Fr. 53.35, Säule 3a Fr. 500.00, Steuern von Fr. 1'160.00). Bei dem bereits erwähnten Familieneinkommen von Fr. 11'994.50 habe ein Überschuss von Fr. 4'391.15 bestanden. Daran habe die Beklagte mit Fr. 1'254.61 partizipiert (angefochtener Entscheid E. II.3.3.6 [S. 59-61]).