4.4. Letzte eheliche Lebenshaltung Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung für die Phasen 1 und 4 geprüft, ob der in Anwendung der zweistufigen Methode ermittelte gebührende Unterhalt der Beklagten einen höheren Lebensstandard verschafft als den letzten ehelichen Dabei errechnete die Vorinstanz für das letzte Jahr des Zusammenlebens der Parteien (2016) für die gesamte Familie einen "Notbedarf" (inkl. VVG-Prä- mien und Steuern, aber auch Säule 3a) in der Höhe von Fr. 7'603.35 (Grundbeträge Fr. 1'700.00 + 3 x Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 1'323.00, KVG- und VVG-Prämien gesamthaft Fr. 979.00, Gewinnungskosten Fr. 400.00 [