Hierfür ist – analog zur Berechnung der Obergrenze des Ehegatten- und nachehelichen Unterhalts – das zuletzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergibt den Überschuss, den das Kind betragsmässig benötigt, um den Standard vor der Trennung auch nach der Trennung beibehalten zu können (das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3 und 2.4.4).