Soll der Kindesunterhaltsbeitrag auf das Niveau begrenzt werden, das dem Kind die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet, hat das Gericht den Standard vor der Trennung zu ermitteln. Hierfür ist – analog zur Berechnung der Obergrenze des Ehegatten- und nachehelichen Unterhalts – das zuletzt erzielte Haushaltseinkommen festzustellen, davon ein gemeinsames familienrechtliches Existenzminimum abzuziehen und der sich daraus ergebende Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen.