Damit ist mit der Vorinstanz eine lebensprägende Ehe zu bejahen und die Beklagte hat folglich Anspruch auf Fortführung des letzten ehelichen Lebensstandards. Allerdings ist nur der nacheheliche Unterhalt in diesem Sinn begrenzt. Kinder können dagegen unter Umständen am höheren Lebensstandard des Unterhaltsschuldners teilhaben (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 147 II 265 E. 5.4, 147 III 293 E. 4.4).