Denn die Beklagte hat zufolge eines gemeinsamen Entschlusses der Parteien (etwas Gegenteiliges ist jedenfalls vom Kläger nicht behauptet) wegen der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der gemeinsamen Kinder ihre frühere Berufstätigkeit auf 40 % reduziert (vgl. Gesuch S. 13 im Eheschutzverfahren SF.2017.184, diese Pensenreduktion durch die Beklagte wurde als solche in der Gesuchsantwort S. 16 nicht bestritten). In einer solchen Konstellation darf die Beklagte als bisher haushaltführender und kinderbetreuender Elternteil das Schulstufenmodell (BGE 144 II 481) in Anspruch nehmen, womit ihre Eigenversorgungskapazität bis auf Weiteres einge-