4.3.3.2. Auch in der Sache kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte hat zufolge eines gemeinsamen Entschlusses der Parteien (etwas Gegenteiliges ist jedenfalls vom Kläger nicht behauptet) wegen der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der gemeinsamen Kinder ihre frühere Berufstätigkeit auf 40 % reduziert (vgl. Gesuch S. 13 im Eheschutzverfahren SF.2017.184, diese Pensenreduktion durch die Beklagte wurde als solche in der Gesuchsantwort S. 16 nicht bestritten).