So hätten die Ehe und die dieser entsprungenen drei Kinder zur Folge, dass die Beklagte aus ihrer Erwerbstätigkeit herausgerissen worden sei und nicht sofort wieder an ihre voreheliche Erwerbstätigkeit anknüpfen könne. Zu beachten sei zudem, dass die Beklagte in ihrem beruflichen Fortkommen durch diese ehebedingten Nachteile durchaus eingeschränkt worden sei. Aus diesem Grund sei die vorliegende Ehe entgegen der Ansicht des Klägers als lebensprägend zu bezeichnen (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.3.1 [S. 34]).