Die Frage der Lebensprägung hat und hatte in der Rechtsprechung stets einen ökonomischen Hintergrund. Einzig dort, wo nach früherer Rechtsprechung ein Kind für sich genommen eine Lebensprägung bewirkte, wurde sie vordergründig aus "nicht ökonomischen" Überlegungen angenommen, aber historisch gesehen nur deshalb, weil man seinerzeit von einer zwangsläufig damit verbundenen Einschränkung der Erwerbskapazität ausging. Von dieser Sichtweise ist das Bundesgericht nunmehr abgewichen (BGE 148 III 161 E. 4.2 und E. 4.3).