An der Hauptverhandlung habe sich bestätigt, dass die Beklagte vor ihrer Ehe als medizinische Praxisassistentin tätig gewesen und zwischenzeitlich wieder in diesem angestammten Beruf in einem 50 %igen Erwerbspensum aktiv geworden sei und dabei ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'972.75 erziele. Dass sie heute ohne Ehe Weiterausbildungen absolviert hätte und so in anderer beruflicher Stellung mit einem anderen Einkommen tätig wäre, habe sie zu Recht nicht behauptet und wäre auch nicht glaubhaft gewesen. - 24 -