angefochtenen Entscheid weder ansatzweise noch vertieft ihre Beurteilung, wonach die Ehe lebensprägend gewesen sei, begründet, vielleicht aus Nachlässigkeit, vermutlich aber eher deshalb, weil der Beklagten durch die mit dem Kläger geführte Ehe ganz offensichtlich kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. An der Hauptverhandlung habe sich bestätigt, dass die Beklagte vor ihrer Ehe als medizinische Praxisassistentin tätig gewesen und zwischenzeitlich wieder in diesem angestammten Beruf in einem 50 %igen Erwerbspensum aktiv geworden sei und dabei ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'972.75 erziele.