4.3. Lebensprägung 4.3.1. Der Kläger rügt in seiner Berufung (S. 15 ff., B-act.111 ff.) die "lapidare" Feststellung der Vorinstanz, es liege eine lebensprägende Ehe der Parteien vor, als "völlig unbegründet, als gleichermassen zu kurz wie offensichtlich falsch". Wie auch die Vorinstanz grundsätzlich erkannt habe, sei nach der präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Ehe nicht wegen der Ehedauer und/oder Kindern lebensprägend, sondern einzig dann, wenn einer Partei durch die Ehe nachweislich ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei und sie nachweise, dass sie ohne Ehe wirtschaftlich besser gestellt wäre und so ein höheres Einkommen erzielen würde als mit Ehe.