Wegen der Erhöhung des hypothetischen Einkommens der Beklagten in der Phase 4 prüfte die Vorinstanz (erneut, vgl. schon die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in E. II.3.3.3 [S. 49] des angefochtenen Entscheids zur ersten Phase), ob eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den zuletzt gelebten ehelichen Standard zu erfolgen habe, weil das Mehreinkommen von Fr. 3'504.40 (Fr. 15'498.90 inkl. Ausbildungs- / Kinderzulagen der Phase 4 gegenüber Fr. 11'994.50 inkl. Kinderzulagen im Jahre 2016) die Mehrkosten des Getrenntlebens übersteige, und verneinte die Frage (angefochtener Entscheid E. II.3.3.6 [S. 59-61]; vgl. dazu nachfolgende E. 4.4).