4.2.3. Für die Phase 1 ergaben sich unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Einkommen und familienrechtlichen Existenzminima sowie von Steueranteilen von Fr. 460.00 (Kläger), Fr. 291.00 (Beklagte), je Fr. 101.00 (C._____ und D._____), Fr. 108.00 (E._____) sowie eines Betrags von Fr. 23.69 für Vorsorgeunterhalt der Beklagten bei einer Verteilung des dem Kläger verbleibenden Überschusses von Fr. 2'015.61 nach "grossen Köpfen" (2/7 bzw. Fr. 575.89) auf die Parteien und "kleinen Köpfen" (1/7 bzw. Fr. 287.94) auf ihre Kinder Unterhaltsbeiträge gemäss folgender Berechnung: [Tabelle 1]