Für die weiteren Phasen (2-5) berücksichtigte die Vorinstanz unverändert den Grundbetrag (Fr. 1'200.00), die KVG-Prämie (Fr. 399.20), die VVG- Prämie (Fr. 79.65) sowie die Versicherungs- und Kommunikationspauschale (Fr. 130.00). Neu veranschlagte sie ab der Phase 2 den Wohnkostenanteil der Beklagten auf Fr. 1'310.00 (Mietzins von Fr. 2'060.00 {ohne Parkplatz, weil dem Auto der Beklagten kein Kompetenzcharakter mehr beigemessen wurde} abzüglich der drei Wohnkostenanteile der Kinder à je Fr. 250.00).