Auf der Bedarfsseite ging sie für die erste Phase 1 von einem familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten von Fr. 3'414.85 aus (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkostenanteil Fr. 1'440.00 [= Fr. 2'190 {inkl. Parkplatz von Fr. 130.00 bei einem Auto mit Kompetenzcharakter} ./. Wohnkostenanteile der Kinder von 3 x Fr. 250.00], KVG-Prämie Fr. 399.20, Arbeitsweg Fr. 56.00, auswärtige Verpflegung Fr. 110.00; VVG-Prämie Fr. 79.65, Ver- sicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 130.00). - 22 -