4.2.2.2. Als Einkünfte der Kinder rechnete die Vorinstanz je nach Alter die Kinderzulage von Fr. 200.00 (bei C._____ nur in der Phase 1, bei D._____ in den Phasen 1-3 und bei E._____ in den Phasen 1-4) und ansonsten die Ausbildungszulage von Fr. 250.00 an. Auf der Bedarfsseite errechnete sie für C._____ und D._____ für alle Phasen familienrechtliche Existenzminima von je Fr. 1'102.25 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG-Prämie Fr. 100.00, VVG-Prämie Fr. 152.25), ebenso in den Phasen 4 und 5 für E._____. Dagegen resultierte für E._____ in der Phase 1 ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'197.35 (Grundbetrag Fr. 400.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00;