4. Unterhalt 4.1. Für die rechtlichen Grundlagen für die Unterhaltsfestsetzung (Kinderunterhalt inkl. Betreuungsunterhalt [Art. 276 ff. ZGB] einerseits und nachehelicher Unterhalt [Art. 125 ZGB] anderseits) nach der zweistufigen Methode (vgl. dazu grundlegend BGE 147 III 265) kann auf die Ausführungen in E. II.3.2 [S. 29] ff. des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. immerhin E. 4.3.1 [zur Frage der Lebensprägung der Ehe] und E. 4.4.1 [betreffend Überschussverteilung]).