Diesem Rechtsmittelantrag ist ohne Weiteres zu folgen (vgl. auch die Beklagte in ihrer Berufungsantwort [S. 10], wonach dem Kläger zuzustimmen sei, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die – von ihr beantragte – Anordnung mangle). Für den Fall unvorhergesehener, ausserordentlicher Bedürfnisse, sieht das Gesetz eine (materiellrechtliche) Regelung vor (Art. 286 Abs. 3 ZGB), die es gegebenenfalls in einem streitigen Verfahren zu konkretisieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 III 302).