296 Abs. 1 ZPO) – durch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beherrscht sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4, wonach Kinder- und Ehegattenunterhalt aus der Sicht der Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, sodass sich die Untersuchungsmaxime auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts auswirke). Ferner gilt im Bereich der Kinderbelange die Offizialmaxime: Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). - 20 -