trotzdem ist sie zu berücksichtigen, hätte ihm doch nach abschlägigem Bundesgerichtsentscheid vom 24. April 2024 (B-act. 318 ff.) ansonsten noch eine Notfrist angesetzt werden müssen (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 6. Dezember 2023,10, B-act. 310 f.). Damit steht einem Eintreten auf die Berufungen der Parteien nichts entgegen. - 19 -