Während der Kläger gegen den Entscheid, soweit sein Gesuch um Bewilligung der URP abgewiesen worden war, subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhob (der kein Erfolg beschieden war, Urteil des Bundesgerichts 5D_216/2023 vom 24. April 2024, B[erufungs]-act. 318 ff.), ersuchte die Beklagte beim Gerichtspräsidium Baden um Verpflichtung des Klägers, seine Zustimmung zu einer Überweisung in der Höhe von Fr. 20'000.00 vom Gemeinschaftskonto der Parteien bei der F._____ zu erteilen, welches Begehren vom Gerichtspräsidium Baden mit Entscheid vom 26. März 2024 gutgeheissen wurde (B-act. 330 ff.). Der Kläger zahlte den Kostenvorschuss am 5. April 2024 (B-act.