3.3. Mit Verfügung des obergerichtlichen Instruktionsrichters vom 18. Oktober 2023 wurde auf den (prozessualen) Berufungsantrag 6 der Beklagten wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten, die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege (URP) abgewiesen und den Parteien Frist zur Bezahlung von Gerichtskostenvorschüssen von Fr. 7'250.00 (Kläger) und Fr. 3'500.00 (Beklagte) gesetzt. Während der Kläger gegen den Entscheid, soweit sein Gesuch um Bewilligung der URP abgewiesen worden war, subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhob (der kein Erfolg beschieden war, Urteil des Bundesgerichts 5D_216/2023 vom 24. April 2024, B[erufungs]-act.