'Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 12'986.30, seien dem Kläger zu einem Anteil von mindestens drei Vierteln, entsprechend CHF 3'246.55 [recte Fr. 9'739.75], und der Beklagten im Umfang von höchstens einem Viertel, entsprechend CHF 3'246.55 aufzuerlegen. Der Anteil des Klägers geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons. Die Beklagte hat ihren Anteil an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).