3. Dem Kläger und Berufungskläger sei auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der Unterzeichnete sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 13. September 2023 stellte die Beklagte gegen den ihr am 13. Juli 2023 zugestellten Entscheid – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – ebenfalls rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen: