12. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, den unentgeltlichen Rechtsvertretern nach Rechtskraft je das richterlich genehmigte Honorar von CHF 65'594.10 (inkl. Spesen von CHF 1'525.60 und MWST von CHF 4'689.65) auszubezahlen. Die Beklagte ist zur sofortigen Nachzahlung dieses Betrags an die Gerichtskasse Baden verpflichtet. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).' Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids sei von Amtes wegen anzupassen.