12. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, den unentgeltlichen Rechtsvertretern nach Rechtskraft je das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 41'705.30 (inkl. Spesen von Fr. 1'525.60 und MWST von Fr. 2'981.70) auszubezahlen. Die Beklagte ist zur sofortigen Nachzahlung dieses Betrags an die Gerichtskasse Baden verpflichtet. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 13, Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."