11. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 12'986.30, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 6'493.15 auferlegt. Der Anteil des Klägers geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons. Die Beklagte hat ihren Anteil an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). - 14 -