10.2 Im Übrigen sind die Parteien beim heutigen Besitzstand mit Ausnahme allfälliger Forderungen aus ausstehenden Unterhaltszahlungen ab 2. März 2022, allfälliger Bonuszahlungen für Bonusansprüche ab Geschäftsjahr 2022, allfälliger Verzugszinsen bezüglich der geschuldeten Bonuszahlung (bis Geschäftsjahr 2021) ab 1. Juli 2023 sowie allfälliger Forderungen für ausserordentliche Kinderkosten nach Art. 286 Abs. 3 ZGB per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt.