9.2. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die G._____, […] R._____, wird gestützt auf Art.122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers (Referenz-Nr. ccc) den Betrag von Fr. 41’055.35 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 5. August 2019 (Stichtag Einreichung Scheidungsklage) auf das Konto der Beklagten bei der H._____ ([…]) (AHV-Nr. ddd) zu überweisen. 10. 10.1. Das auf den gemeinsamen Namen der Parteien lautende Liegenschaftskonto bei der F._____ (IBAN aaa) ist zu saldieren. Vom entsprechenden Saldo steht der Beklagten ein Betrag von Fr. 286'166.20, dem Kläger ein Betrag von Fr. 6'436.90 zu.