4.4. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchs- und Ferienrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohls im gegenseitigen Einvernehmen. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Kinder werden inskünftig gesamthaft der Beklagten angerechnet. 6. 6.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2015, sowie der Beklagten persönlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: