anzukündigen. Können sich die Parteien bezüglich der Ferienaufteilung nicht einigen, wird in geraden Kalenderjahren die Beklagte und in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl der Kläger berechtigt erklärt, die Ferienzeiten festzulegen. 4.3 Der Kläger wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012, und E._____, geboren am tt.mm. 2015, in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern, am zweiten Weihnachtstag und an Silvester, in geraden Kalenderjahren an Pfingsten, am 24. Dezember und an Neujahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.