4.2 Der Kläger wird berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012 und E._____, geboren am tt.mm. 2015, jährlich während drei Wochen während den Schulferien der Kinder auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich das Ferienbesuchsrecht sowie allgemeine Ferienabwesenheiten beidseits mindestens sechs Monate im Voraus - 10 -