3. 3.1 Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2009, D._____, geboren am tt.mm. 2012 und E._____, geboren am tt.mm. 2015, werden unter die Obhut der Beklagten gestellt. 3.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger zustimmen muss, falls die Beklagte den Aufenthaltsort der Kinder ins Ausland verlegen will oder der Wechsel des Aufenthaltsorts auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen hat.