b) Es sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die ihr zustehende Beteiligungsforderung in der Höhe von mindestens CHF242'346.35 direkt vom Saldo des gemeinsam auf den Namen der Parteien lautenden Kontos bei der F._____ (IBAN aaa) zu beziehen, wobei allfällig davor ausgerichtete Akontozahlungen an die Beteiligungsforderung anzurechnen seien." Alsdann erstatteten die Parteivertreter einen doppelten Vortrag und es wurden die Parteien befragt. Abschliessend hielten die Parteivertreter die Schlussvorträge.